7. 7.1. Umstritten ist zunächst, ob es sich bei der Rutschung um ein versichertes Elementarereignis handelt (Erw. 5.). Die Parteien sind sich uneinig über den Umfang der Versicherungsleistung. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, der Versicherungsausschluss beziehe sich einzig auf sog. Hangkriechen, nicht aber auf jede permanente Rutschung (Erw. 5.1.). Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, versichert seien einzig Rutschungen, die mit unberechenbarer Naturgewalt und mit unwiderstehlicher, plötzlicher Macht hereinbrechen (Erw. 5.2.).