6.3. Weder als Erdrutsch noch als Erdfall versichert sind sodann Schäden, die durch Bodensenkungen oder -setzungen entstehen, obwohl diese ebenfalls auf natürliche unterirdische Hohlräume zurückgehen können. Solche Senkungen stellen sich jedoch allmählich ein, weshalb die plötzliche Einwirkung fehlt (§ 12 Abs. 2 lit. a GebVG; Botschaft, S. 21; DIETER GERSPACH in: GebV-Kommentar, Kap. 2, N 129 und 133; ADOLF KLEINER, Das Recht der öffentlichen Gebäudeversicherungen in: Separatdruck aus: «Mitteilungen» Jahrgänge 1978/1979 des Interkantonalen Rückversicherungsverbands Bern und der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen [fortan ADOLF KLEINER], S. 76).