Ebenfalls nicht gedeckt sind wie ausgeführt Schäden, die an Gebäuden entstehen, die auf schlechtem Baugrund erstellt wurden, da diese voraussehbar waren (Erw. 6.1.4.; DIETER GERSPACH in: GebV-Kommentar, Kap. 2, N 130). Gemäss § 4e Abs. 2 GebVV wird ein Erdrutsch vermutet, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts zum Zeitpunkt des Schadenseintritts namentlich weitere Gebäude beschädigt wurden, Risse und Brüche im Erdreich entstanden sind oder Bäume, Masten der Zäune schräggestellt wurden.