Aus der Definition des Elementarereignisses (Erw. 6.1.3.) folgt, dass von einem solchen nur gesprochen werden kann, wenn der Erdrutsch auf ein Naturereignis zurückzuführen ist. Nicht gedeckt sind Erdrutschschäden, die durch menschliche Eingriffe ausgelöst werden, so beispielsweise durch künstliche Bodenveränderungen wie Terrassierungen (so auch ausdrücklich § 12 Abs. 2 lit. e GebVG; vgl. Erw. 6.1.4.).