6.2. Vorliegend von Interesse sind die Elementarereignisse Erdrutsch und Erdfall (§ 12 Abs. 1 lit. e GebVG). 6.2.1. Ein Erdrutsch im versicherungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn gewachsenes Erdreich auf natürliche Art und Weise unaufhaltbar ins Rutschen gerät (§ 4e GebVV). Erdrutsche entstehen meist durch heftige Niederschläge und das dadurch bedingte Eindringen von Wasser zwischen vorher gebundene Bodenschichten. Durch die Verminderung der Haftreibung zwischen den Bodenschichten rutscht der Hang bei ausreichender Hangneigung ab (DIETER GERSPACH in: GebV-Kommentar, Kap. 2, N 126 f.).