Ausdrücklich nicht vergütet werden Schäden, die entstehen durch Natureinflüsse wie Feuchtigkeit, Trockenheit, Bodensetzungen und Frost (§ 12 Abs. 2 lit. a GebVG) sowie durch schlechten Baugrund oder künstlich vorgenommene Bodenveränderungen (lit. e). Nicht gedeckt werden ferner Schäden, die im Wesentlichen durch fehlerhafte Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt verursacht wurden (§ 12 Abs. 3 GebVG). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit sind Grundeigentümer verpflichtet, bei Bau und Unterhalt ihrer Gebäude die notwendigen und zumutbaren Präventionsmassnahmen gegen die versicherten Elementargefahren zu ergreifen (§ 12 Abs. 4 GebVG).