6.1.4. Schäden, die nicht auf eine plötzliche, aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, werden nicht als Elementarschäden vergütet. Eine derartige, die Leistungspflicht ausschliessende andere Ursache besteht insbesondere dann, wenn der Gebäudeschaden nicht unmittelbare Folge eines Elementarereignisses ist. Dies gilt namentlich für alltägliche (Natur-)Ereignisse, die den Schadenseintritt zwar begünstigen, die Voraussetzungen eines versicherten Elementarereignisses in qualitativer und - 16 -