Für die Versicherungsdeckung muss folglich ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit vorliegen, das mit unberechenbarer Naturgewalt hereinbricht und das sich von durchschnittlichen Ereignissen abhebt (Botschaft, S. 21). Von einem Elementarschaden ist folglich zu sprechen, wenn dieser adäquat kausale Folge eines versicherten Ereignisses ist und mit zumutbaren Vorkehrungen nicht abgewendet werden konnte (DIETER GERSPACH in: GebV-Kommentar, S. 83, Rz. 87).