6.1.3. Unter Elementarereignissen sind plötzlich auftretende, durch geologische, physikalische oder meteorologische Ereignisse ausgelöste Naturereignisse von ausserordentlicher Heftigkeit zu verstehen (DIETER GERSPACH in: URS GLAUS/HEINRICH HONSELL [Hrsg.], Systematischer Kommentar Gebäudeversicherung, Basel 2009 [fortan GebV-Kommentar], S. 81 ff., N 83 und 87). Für die Versicherungsdeckung muss folglich ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit vorliegen, das mit unberechenbarer Naturgewalt hereinbricht und das sich von durchschnittlichen Ereignissen abhebt (Botschaft, S. 21).