Die GebVV (Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung [GebVV; SAR 673111] vom 2. Mai 2007) stelle zudem lediglich die Vermutung auf, dass ein Erdrutsch vorliege, wenn in der Umgebung weitere Gebäude beschädigt würden, Risse und Brüche im Erdreich entstünden oder Bäume, Masten und Zäune schräg gestellt würden. Diese Vermutung sei jedoch widerlegt, wenn Rutschungen über längere Zeit erfolgten (Duplik, Rz. 4-6). - 15 -