In ihrer Duplik ergänzt die Beschwerdegegnerin, im schweizerischen Versicherungsrecht werde unter einem Elementarereignis generell, d.h. in der öffentlich-rechtlichen wie in der privatrechtlichen Elementarversicherung, ein Naturereignis verstanden, das mit plötzlicher und ausserordentlicher Heftigkeit auftrete. Wo diese Begriffsmerkmale fehlten, liege kein versichertes Ereignis vor. Dies gelte auch für die versicherte Gefahr «Erdrutsch». Eine kontinuierliche Rutschung sei ein nicht versichertes Ereignis. Die GebVV (Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung [GebVV;