Würde der Argumentation der Beschwerdeführenden gefolgt, wonach mit dem Ausschluss von permanenten Rutschungen einzig Hangkriechen gemeint wäre, hätte es keiner Teilrevision bedurft. Auch in der Rückversicherung werde klar zwischen Erdrutsch und permanenter Rutschung unterschieden. Auch aus dem deutschen Recht sei nichts anderes ableitbar (Vernehmlassung, Rz. 20-28; Duplik, Rz. 9-11). Versichert seien einzig Rutschungen, die mit unberechenbarer Naturgewalt und mit unwiderstehlicher, plötzlicher Macht hereinbrechen (Beschwerde, Rz. 16).