Aus dem erläuternden Bericht der Teilrevision gehe hervor, dass Erdrutsche mit elementarer Gewalt und in einem Zuge erfolgten, permanente Rutschungen dagegen über einen längeren Zeitraum andauern würden. Dies zeige, dass im Gebäudeversicherungsrecht klar zwischen Erdrutschen und permanenten Rutschungen unterschieden werde und dass Schäden aus permanenten Rutschungen vor der Teilrevision gar nicht versichert gewesen seien. Würde der Argumentation der Beschwerdeführenden gefolgt, wonach mit dem Ausschluss von permanenten Rutschungen einzig Hangkriechen gemeint wäre, hätte es keiner Teilrevision bedurft.