gedrückt hätten. Damit sei erwiesen, dass es sich nicht um ein plötzliches Ereignis gehandelt habe, sondern um einen kontinuierlichen Prozess, der sich über mehrere Monate erstreckt habe. Davon gehe im Übrigen auch die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden selbst aus. Auch das Gutachten C._____ GmbH gehe davon aus, dass der Hang zunächst langsam in Bewegung geriet, bevor die Hangbewegungen zugenommen hätten. Es handle sich daher nicht um einen Erdrutsch im Sinne des Gebäudesicherungsgesetzes, weshalb es an einem versicherten Ereignis fehle (Vernehmlassung, Rz. 15, 17-19; Protokoll, S. 12).