Das Gesetz knüpfe an den Schaden und damit an das Ende der Kausalkette an (Protokoll, S. 11 f.). Hangkriechen sei nicht versichert; dabei stehe jedoch am Anfang kein kausales Ereignis. Im vorliegenden Fall seien die Regenfälle Ursache für den Erdrutsch gewesen. Die Kausalkette sei klar. Die Beschwerdegegnerin stelle dagegen nur auf die Schnelligkeit der Rutschung ab (Protokoll, S. 12).