Im Rahmen der Verhandlung bringen die Beschwerdeführenden sodann vor, für die Qualifikation des Elementarschadens komme es nicht darauf an, ob es sich beim auslösenden Ereignis um ein Elementarereignis handle. Dass es sich um ein plötzlich eintretendes Ereignis handeln muss, beziehe sich auf dasjenige Ereignis, welches die Ursache für den Schaden sei, beispielsweise auf den Regenfall. Dieser sei durchaus plötzlich eingetreten. In einem Gerichtsentscheid sei jedenfalls festgehalten worden, dass ein über die Ufer tretender Fluss kein plötzliches Ereignis sei. Das Gesetz knüpfe an den Schaden und damit an das Ende der Kausalkette an (Protokoll, S. 11 f.).