Daraus folge, dass auch im Kanton Aargau nur ein Versicherungsausschluss für Schäden in Folge eines Hangkriechens im geologischen, nicht aber per se für Schäden in Folge permanenter Rutschungen im weiteren Sinn gelten könne. Der gebäudeversicherungsrechtliche Begriff der permanenten Rutschung bezeichne im geologischen Sinn lediglich das Hangkriechen. Diese Interpretation dränge sich auch deshalb auf, weil sich der Bereich der permanenten Rutschung, der über ein Hangkriechen hinausgehe, ohnehin nicht trennscharf von einer spontanen Rutschung abgrenzen lasse und die Überschneidungen gross seien (Beschwerde, Rz. 16-17).