Es sei klar, dass es sich in diesem Fall um ein Hangkriechen handle. Aus der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut der betreffenden Verordnungsbestimmung lasse sich schliessen, dass auch im Kanton Graubünden vor Erlass der betreffenden Verordnungsbestimmung bloss ein Ausschluss für Schäden in Folge Hangkriechens im geologischen Sinn bestanden habe, wenn auch die Verordnung (geologisch nicht korrekt) pauschal von permanenten Rutschungen spreche (Beschwerde, Rz. 13-14). Auch in Deutschland werde ein Versicherungsausschluss lediglich für ein Hangkriechen im geologischen Sinn angenommen (Beschwerde, Rz. 15).