Aufschlussreich sei dafür die Gesetzgebung im Kanton Graubünden, welcher als einziger Kanton auch eine teilweise Versicherungsdeckung für Schäden infolge «permanenter Rutschung» vorsehe (mit Verweis auf Art. 2a der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden [VOzGebVG; BR 830.10] vom 26. Oktober 2010). Anlass dafür sei ein Fall der Gemeinde Brienz gewesen. Das Dorf liege auf einer rutschenden Terrasse und bewege sich seit Jahrhunderten im Bereich zwischen ein paar Zentimetern und ungefähr einem Meter pro Jahr, aber doch mit einer relativen Kontinuität. Es sei klar, dass es sich in diesem Fall um ein Hangkriechen handle.