Eine Unterscheidung zwischen «Rutschungen» und «Erdrutschen», wie sie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (Erw. 2.2.) vornähme, sei sowohl der Geologie als auch dem Gebäudeversicherungsrecht fremd. Dort wo Gebäudeversicherungsgesetze anderer Kantone einen Versicherungsausschluss für Schäden infolge permanenter Rutschungen vorsähen, könne in der geologischen Terminologie gesprochen nur ein Ausschluss für Schäden infolge Hangkriechens gemeint sein. Aufschlussreich sei dafür die Gesetzgebung im Kanton Graubünden, welcher als einziger Kanton auch eine teilweise Versicherungsdeckung für Schäden infolge «permanenter Rutschung» vorsehe (mit Verweis auf Art.