In den Gebäudeversicherungsgesetzen anderer Kantone sowie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen privater Gebäudeversicherer finde sich häufig ein Ausschluss für Schäden in Folge permanenter Rutschungen. Die Beschwerdeführenden würden daher die Auffassung vertreten, dass auch für den vorliegenden Fall die Unterscheidung zwischen einer permanenten Rutschung und einem Erdrutsch entscheidend sei und daher diese Begriffe der Auslegung bedürften (Beschwerde, Rz. 10).