Die Beschwerdeführenden führen zum Elementarereignis Erdrutsch aus, die Begriffsinterpretation der Beschwerdegegnerin, wonach ein Erdrutsch mit unwiderstehlicher, plötzlicher Macht und in einem Zug eintreten müsse, finde keine Stütze in Gesetz oder Verordnung. In den Gebäudeversicherungsgesetzen anderer Kantone sowie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen privater Gebäudeversicherer finde sich häufig ein Ausschluss für Schäden in Folge permanenter Rutschungen.