Insgesamt machen die Beschwerdeführenden eine Forderung von Fr. 66'823.55 geltend. 4. Die Parteien sind sich in erster Linie uneinig, ob der geltend gemachte Schaden durch ein von der AGV versichertes Elementarereignis verursacht wurde. Zunächst werden nachfolgend die Parteistandpunkte wiedergegeben (Erw. 5.). Es folgen Ausführungen zum Begriff des Elementarereignisses (Erw. 6.1.), den Elementarereignissen Erdrutsch und Erdfall (Erw. 6.2.) sowie zu nicht versicherten Ereignissen (Erw. 6.3.). Schliesslich wird der vorliegende Fall anhand der dargelegten Kriterien geprüft (Erw. 6.4.).