Im Einspracheverfahren wurde ein Augenschein durchgeführt und eine Fotodokumentation erstellt. Der Schaden wurde dabei durch einen Schadenexperten der AGV begutachtet. Weiter stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotografien und auf das von den Beschwerdeführenden eingeholte Gutachten C._____ GmbH. Mit diesen Abklärungen bestand für die Beschwerdegegnerin hinreichende Klarheit über die zur Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen. Eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung liegt nicht vor und die Beschwerdegegnerin durfte auf die Einholung eines weiteren externen Gutachtens verzichten.