2.3.2. Weiter rügen die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt, indem sie davon absah, ein Gutachten einzuholen (Erw. 2.1.1.). Die Beschwerdegegnerin kam in Ziff. 2.2. des Einspracheentscheides zum Schluss, die Fotos, die durch die Beschwerdeführenden eingereicht wurden, sowie die fotografische Dokumentation durch den Schadenexperten der AGV dokumentierten den Schadenverlauf umfangreich. Sie kam schliesslich zum Ergebnis, dass kein versichertes Ereignis vorliege, weshalb sich die Prüfung weiterer Ausführungen erübrige (Einspracheentscheid, Ziff. 2.2 und 2.4.).