2.3. 2.3.1. Die Beschwerdeführenden bringen einerseits vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht zum Antrag betreffend die Einholung eines Gutachtens äusserte. -9- Indem die Beschwerdegegnerin ausführte, da kein versichertes Ereignis vorliege, erübrige sich eine Prüfung der weiteren Ausführungen (Erw. 2.1.2.), begründete sie zwar knapp, aber ausreichend, weshalb sie auf die Einholung eines Gutachtens verzichtete. Darin ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen.