2.2.5. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich überdies kein generelles Recht auf die Einholung eines externen Gutachtens. Der Beizug externer Fachpersonen kommt nur in Betracht, wenn das erforderliche Fachwissen nicht innerhalb der entscheidenden Behörde vorhanden ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich [VB.2013.00580] vom 5. Februar 2014, Erw. 2.1.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen [B 2019/15] vom 11. April 2019, Erw. 2.1.).