Diese Untersuchungspflicht dauert so lang, bis über die zur Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die Abklärungen des Versicherungsträgers bei umfassender und sorgfältiger Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es können weitere Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung, Erw. 2.2.3.; Urteil des Bundesgerichts [8C_281/2018] vom 25. Juni 2018, Erw. 3.2.1.).