2.2.4. Die Schadenermittlung unterliegt im vorliegenden Fall sodann dem sog. Untersuchungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 VRPG; vgl. auch §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Reglements über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden [Schätzungsreglement; SAR 673.353] vom 7. Dezember 2007, wonach eine amtliche Schadensermittlung vorgenommen wird). Nach dem Untersuchungsgrundsatz haben Verwaltungsbehörden den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lang, bis über die zur Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.