Die Begründung soll die Betroffenen in die Lage versetzen, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterziehen zu können. Die Begründungspflicht umfasst die Offenlegung der Entscheidgründe und soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht bereits verletzt, wenn sich die urteilende Instanz nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.