Daher habe die Beschwerdegegnerin in Antizipation der zu klärenden Sachverhaltspunkte und der bereits vorhandenen Beweisen auf die Einholung einer weiteren Expertise verzichtet. Es sei bereits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt gewesen, dass die Schadensursache kein versichertes Ereignis war. Weitere Erkenntnisse bezüglich des Schadensausmasses oder der Kausalität zwischen der Hangbewegung und dem Schaden hätten daher keine Relevanz mehr gehabt. Es sei nicht ersichtlich, wie ein Gutachten zu neuen Erkenntnissen in Bezug auf die Schadensursache hätte führen können (Vernehmlassung, Rz. 12-14; Duplik, Rz. 4-6).