Die Beschwerdeführenden hätten in der Einspracheergänzung und in der Stellungnahme vom 17. Mai 2024 ein Gutachten beantragt. Diese Fragen (Erw. 2.1.1.) seien jedoch im Einspracheverfahren nicht umstritten gewesen. Es sei nur zu klären gewesen, ob der dokumentierte Schadenverlauf durch einen Erdrutsch verursacht wurde. Mit dem Gutachten C._____ GmbH und der Dokumentation durch den Schadenexperten der AGV seien der Schadenverlauf und die -ursache ausführlich durch Experten abgeklärt worden. Daher habe die Beschwerdegegnerin in Antizipation der zu klärenden Sachverhaltspunkte und der bereits vorhandenen Beweisen auf die Einholung einer weiteren Expertise verzichtet.