2.1.2. Die Beschwerdegegnerin bringt in der Vernehmlassung vor, die Beschwerdeführenden hätten ein Gutachten erstellen lassen. Dieses Parteigutachten äussere sich zur Rutschmasse, zum Schadenverlauf, zu den Untergrundund Stabilitätsverhältnissen und zu möglichen Ursachen für die Rutschung. Zudem habe ein Schadenexperte der AGV den Schaden vor Ort in Anwesenheit der Beschwerdeführenden begutachtet und fotografisch dokumentiert. Der Rechtsvertreter sei per E-Mail über das Resultat der Begutachtung inklusive der erstellten Fotos dokumentiert worden (Vernehmlassung, Rz. 9-11).