2. 2.1. 2.1.1. Die Beschwerdeführenden machen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Bereits im Einspracheverfahren hätten sie die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Schadensursache und der Kausalität verlangt. Indem sich die Beschwerdegegnerin nicht zum Antrag äusserte, habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Zudem verletzte die Weigerung der Einholung eines Gutachtens den Untersuchungsgrundsatz (Beschwerde, Rz. 8; Replik, Rz. 4). -6-