1.4. Der Einspracheentscheid ist am 5. Juli 2024 beim Vertreter der Beschwerdeführenden eingegangen (Beilage 2 zur Beschwerde). Für die Berechnung der Fristen gelten gemäss § 28 Abs. 1 und 2 VRPG die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008. Unter Beachtung des Stillstands der Fristen (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) erfolgte die Beschwerde fristgerecht. 1.5. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.