1.2. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Als Adressaten des Einspracheentscheids haben die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse. Sie sind zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 1.3. Der Vertreter der Beschwerdeführenden wurde gehörig bevollmächtigt (Beilage 1 zur Beschwerde).