Der Einspracheentscheid der Gebäudeversicherung ist innert 30 Tagen nach Zustellung beim SKE anfechtbar (§ 51 Abs. 1 GebVG). Für das Verfahren sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften -5- anwendbar (§ 51 Abs. 2 GebVG). Der Einspracheentscheid der AGV vom 1. Juli 2024 fällt in die Zuständigkeit des SKE.