D. Am 26. November 2025 führte das SKE eine Verhandlung durch (Präsenz vgl. Protokoll, S. 2). Die Sach- und Rechtslage wurden eingehend erläutert. Das Gericht hat den Fall anschliessend beraten und das folgende Urteil gefällt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Verfügungen der Aargauischen Gebäudeversicherung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden (§ 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung [Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG; SAR 673.100] vom 19. September 2006).