C.2. Nach der Erhebung eines Kostenvorschusses (Verfügung vom 6. September 2024) eröffnete das SKE nach Eingang der Zahlung den Schriftenwechsel (Schreiben vom 10. September 2024). C.3. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 beantragte die AGV (fortan Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. C.4. Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2025 liessen die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist replizieren und hielten an ihren Anträgen fest. C.5. Mit Duplik vom 5. März 2025 hielt die Beschwerdegegnerin innert erstreckter Frist an ihren Anträgen fest.