« 1. Es sei ein Gutachten zur Feststellung des Schadens, der Schadensursache und der Schadenskausalität in Auftrag zu geben und auf dieser Basis über die Leistungspflicht der AGV aus dem Schadensereignis vom 12. Dezember 2023 zu entscheiden. Es sei den Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben, Ergänzungsfragen an die Gutachter zu stellen und es sei ihnen nach Erhalt des Gutachtens Gelegenheit zu geben, ihre Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin zu beziffern. 2. Es sei eine Parteiverhandlung durchzuführen.»