B.3. Mit E-Mail vom 11. März 2024 teilte A._____ der AGV mit, die Sachlage sei falsch interpretiert worden. Er habe zwischenzeitlich ein geologisches Gutachten erstellen lassen (Gutachten der C._____ GmbH vom 11. März 2024, Beilage 5 zur Vernehmlassung, act. 8 ff. [fortan Gutachten C._____ GmbH]). Der Schaden sei durch oberflächliche Erdbewegungen entstanden und sei daher von der AGV zu übernehmen. Die Stützwand sei zudem keine Hangsicherung, welche durch die Bautätigkeit notwendig geworden sei. Der Hang sei bis anhin absolut stabil gewesen und erst in den vergangenen Monaten instabil geworden (Beilage 4 zur Vernehmlassung, act. 7).