B.2. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 (Beilage 3 zur Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024, act. 5 f.) teilte die AGV A._____ und B._____ mit, die Stützmauer habe sich aufgrund der Regenfälle abgesenkt. Schäden, welche durch Natureinflüsse wie Feuchtigkeit, Trockenheit, Bodensetzungen und Frost sowie durch schlechten Baugrund oder künstlich vorgenommene Bodenveränderung entstünden, seien nicht gedeckt. Das Schadenbild stehe in keinem Zusammenhang mit einem versicherten Elementarschaden, weshalb die Versicherungsleistung abgelehnt werde.