Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 11'000.00. § 7 Abs. 1 GebührD sieht bei einem Streitwert von Fr. 6'501.00 bis Fr. 13'000.00 einen Grundansatz von Fr. 1'160.00 plus 7 % des Streitwerts vor, er beträgt somit Fr. 1'930.00. Dieser ist um die Hälfte zu reduzieren (§20 Abs. 2 GebührD). Die Gerichtsgebühr beträgt folglich rund Fr. 960.00. 8.2 Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 29 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung der Beschwerdegegnerin sind keine Parteikosten zu ersetzen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.