7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Folgeschaden nach Auffassung des Gerichts zwar wahrscheinlich durch Hagel verursacht worden ist (Erw. 6.4.). Aufgrund der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB sowie der Missachtung des Veränderungsverbots haben die Beschwerdeführenden aber die Ablehnung der Schadenübernahme selbst zu verantworten (Erw. 5.1.; Erw. 6.6.2.). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. - 15 - 8. 8.1 Für die Aufteilung der Verfahrenskosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist der Prozessausgang (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten sind folglich von den Beschwerdeführenden zu bezahlen.