6.6.2. Dass der Folgeschaden durch Hagel entstanden ist, ist zwar wahrscheinlich, aber aufgrund der vorliegend erstellten Obliegenheitsverletzung der Beschwerdeführenden nicht beweisbar. Die Beschwerdeführenden haben zudem das Veränderungsverbot missachtet, indem sie die Sanierung und Isolation der Decke des Badezimmers ohne Rückfrage mit der AGV und vor der Begutachtung durch die Schadenexpertin der AGV am 20. November 2023 durchführen liessen. Sie haben es somit selbst zu verantworten, dass das genaue Schadensbild nicht mehr feststellbar ist und damit auch kein Nachweis mehr möglich ist, dass es sich um einen durch ein Hagelereignis verursachten Folgeschaden handelt.