Es handelte es sich nicht um Massnahmen, die für die Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens erforderlich gewesen wären. Die Beschwerdeführenden haben es daher mitzuverantworten, dass die Schadenursache nicht mehr zuverlässig feststellbar ist. 6.6. 6.6.1. Die Beschwerdeführenden waren von der AGV mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 darauf hingewiesen worden, dass die Freigabe der Arbeiten vorgängig durch die AGV zu bestätigen sei. Indem die Beschwerdeführenden die Arbeiten am Dach sowie an der Badezimmerdecke ausführen liessen, ohne die Offerten vorgängig der AGV zur Prüfung und Freigabe einzureichen, haben sie auf eigenes Risiko gehandelt.