6.5.3. Durch die Entsorgung der Eternit-Schieferplatten und die Behebung des Folgeschadens vor der Begutachtung durch die Schadenexpertin der AGV am 20. November 2023 haben die Beschwerdeführenden die Feststellung der Schadenursache erheblich erschwert bzw. verunmöglicht. Die Schadenexpertin der AGV konnte sich daher kein zuverlässiges Bild mehr von den Schäden sowie von möglichen Schadenursachen machen. Vorliegend wäre jedoch ein Zuwarten mit der Behebung der Schäden ohne Weiteres möglich gewesen. Es handelte es sich nicht um Massnahmen, die für die Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens erforderlich gewesen wären.