Wer Rechte in Anspruch nehmen möchte, hat die entsprechenden Tatsachen zu beweisen oder die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Nach Eintritt des Schadenfalls darf der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherers keine Veränderungen vornehmen, welche die Feststellung der Schadenursache und des Schadenumfangs erschweren könnten (KommGeV, S. 236, N 22). - 14 -