6.5.2. § 21 Abs. 1 GebVG sieht vor, dass Eigentümerinnen und Eigentümer Schäden unverzüglich nach ihrer Feststellung der Gebäudeversicherung zu melden haben. Gemäss § 21 Abs. 3 GebVG dürfen am Schadenort ohne Zustimmung der Gebäudeversicherung keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht der Rettung oder der Abwendung unmittelbar drohenden Schadens dienen (Veränderungsverbot). Es handelt sich dabei um eine materiell-rechtliche Konkretisierung von Art. 8 ZGB. Wer Rechte in Anspruch nehmen möchte, hat die entsprechenden Tatsachen zu beweisen oder die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.