Empfindliche Bauteile, wozu Eternitdächer gehören, verlieren mit zunehmendem Alter ihre Widerstandsfähigkeit gegen Witterungseinflüsse und müssen bei entsprechender Alterung ersetzt werden. Geschieht dies nicht, stellt ein Hagelereignis keine adäquat kausale Ursache einer allfälligen Beschädigung dar (KommGeV, S. 89, N 102).